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Richtlinien zur Ausübung des Anwaltsberufs in Europa

Die Europäische Union hat durch eine Reihe von Richtlinien seit 1977 einen europäischen Binnenmarkt für die anwaltliche Tätigkeit geschaffen. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist der sog. Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG besteht seit Februar 2000 erstmals ein kohärentes System der Gewährleistung anwaltlicher Freizügigkeit im EU-Raum. Elemente dieses Systems sind folgende Richtlinien:

 

Richtlinie 77/249/EWG vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl Nr L 78 vom 26. März 1977, S. 17ff. ? sog. "Dienstleistungsrichtlinie").

 

Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16ff. - sog. "Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie").

 

Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise... (ABl. Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, S.1).

 

Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die die sektoralen Richtlinien in diesem Bereich - darunter die RiLi 89/48 EWG vom 21. Dezember 1988 ("Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie") - aufhebt und zusammenfasst (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22ff.).

Diese Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaates, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben.

Die Richtlinie entspricht den Empfehlungen des Europäischen Rates in Stockholm im Jahr 2001, in denen die Kommission aufgefordert wurde, im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Lissabonner Strategie ein einheitliches, transparentes und flexibleres System vorzuschlagen. Mit dieser Richtlinie sollen die drei Richtlinien, durch die ein allgemeines System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen zur Bescheinigung eines langen Hochschulstudiums, Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, für deren Erwerb kein Langstudium erforderlich ist, und Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für Tätigkeiten im Handwerk und im Handel und für bestimmte Dienstleistungen) festgelegt wird, zu einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

Sie konsolidiert zwölf Sektor bezogene Richtlinien, die sich vor allem auf die Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers (Richtlinie 77/452/EWG), des Zahnarztes (Richtlinie 78/686/EWG), des Tierarztes (Richtlinie 78/1026/EWG), der Hebamme (Richtlinie 80/154/EWG), des Architekten und des Apothekers (Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers) beziehen.

Die spezifischen Richtlinien über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (Richtlinie 77/249/EWG) sind hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt, da sie nicht auf die Anerkennung der Berufsqualifikationen ausgerichtet sind, sondern auf die Anerkennung der Genehmigung zur Berufsausübung.

 

Richtlinie 98/5/EG vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. Nr. L 77 vom 14. März 1998, S. 36ff. - sog. "Niederlassungsrichtlinie").

 

Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 - sog.  "neue Dienstleistungsrichtlinie").

Am 12. Dezember 2006 wurde die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rats über Dienstleistungen im Binnenmarkt verabschiedet. Diese so genannte Europäische Dienstleistungsrichtlinie beruht auf Art. 55 i. V. m. Art. 47 Abs. 2 EGV und erfolgte im Rahmen der Lissabon-Strategie des Europäischen Rates, der zufolge sich Europa bis zum Jahre 2010 zum ?wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt? entwickeln soll. Ziel der Richtlinie ist es, den EG-Binnenmarkt für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch den Abbau bürokratischer Hindernisse zu verbessern. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht soll bis zum 28. 12. 2009 durch die Mitgliedstaaten erfolgen.

Gegenüber der Anwaltschaft entfaltet die Dienstleistungsrichtlinie nur begrenzt Geltung: Rechtsanwälte sind von dem Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit ausgenommen, als ihre Tätigkeit bereits durch die anwaltsspezifische Dienstleistungs- und Niederlassungsrichtlinie 77/249/EG und 98/5/EG geregelt ist.

Dies bedeutet zum Beispiel, dass gemäß Art. 4 der Richtlinie 77/249 EG beim Auftreten des Anwalts vor Gericht das Gebührenrecht des Gerichtsstandes anwendbar ist. Auch soll die nationale Zuständigkeit für die Regelung vorbehaltener Tätigkeiten aufrecht erhalten bleiben. Auch Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - wie generell Notare und Gerichtsvollzieher - bleiben von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen. Hingegen soll für Sachverhalte, die nicht unter diese zwei anwaltsspezifischen Richtlinien fallen, z.B. die anwaltliche Werbung, die europäische Dienstleistungsrichtlinie einschlägig sein.

 

Weiterführende Literatur

Hier finden Sie weiterführende Literatur zu den Richtlinien:

Stellungnahme von Prof. Dr. M. Henssler bei der Anhörung im Europäischen Parlament zum Richtlinienvorschlag über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Henssler, ZEuP 1999, S. 689 - 712: Darstellung der Richtlinie 98/5

Henssler, AnwBl. 1996, S. 353 - 365: Darstellung der Richtlinie 89/48 und der Umsetzung in den Mitgliedsstaaten